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Der Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften

Die Nutzung von Verlusten bei KapGes und Ihren Anteilseignern stellt seit jeher eine Herausforderung in der Gestaltungsberatung da. Aus Sicht der KapGes sind dabei die Regelungen der §§ 8c und 8d KStG zu beachten. Nach § 8c Abs. 1 KStG können Verluste bei einem Gesellschafterwechsel von mehr als 50 v.H. untergehen. Allerdings besteht nach § 8d KStG unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass § 8c KStG auf Antrag nicht angewendet wird. Stattdessen stehen die Verluste dann als sog. fortführungsgebundene Verluste weiter zur Verfügung. Die praktische Anwendung von § 8d KStG hat eine Vielzahl von Zweifelsfragen aufgeworfen. Dem Vernehmen nach will die Finanzverwaltung dazu in einem BMF-Schreiben Stellung nehmen. Auf der Gesellschafterebene stellt sich die Frage, wie in Fällen der Insolvenz der KapGes Verluste aus der Gesellschafterfremdfinanzierung im Privatvermögen genutzt werden können. Nachdem der BFH zu erkennen gegeben hat, dass diese Verluste unter Umständen (in vollem Umfang) als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden können, hat dies auf Veranlassung der Finanzverwaltung den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Im Rahmen des sog. JStG 2019 soll diese Möglichkeit gesetzgeberisch ausgeschlossen werden. Stattdessen sollen die Verluste unter bestimmten Voraussetzungen wieder als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung berücksichtigt werden können.