An den Beiträgen zur Sozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten müssen sich durch die betriebliche Künstlersozialabgabe alle Unternehmen beteiligen, die künstlerische oder publizistische Leistungen für betriebliche Belange beanspruchen. Auch Unternehmen, die nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen - etwa zur Erstellung von Webseiten oder Broschüren -, müssen die Künstlersozialabgabe zahlen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Verwertung solcher Dienstleistungen alleiniger oder maßgeblicher Gegenstand des Unternehmens ist. Auf die hierfür gezahlten Entgelte müssen sie eine Künstlersozialabgabe von 4,2 % an die Künstlersozialkasse abführen. Da viele Unternehmen ihren Melde- und Abgabepflichten bislang aber nicht oder nur ungenügend nachgekommen sind, wurden die Kontrollen durch die Betriebsprüfer der deutschen Rentenversicherung drastisch verschärft. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass abgabepflichtige Entgelte korrekt erfasst und an die Künstlersozialkasse gemeldet werden. Andernfalls drohen Nacherhebungen für die letzten fünf Jahre, Säumniszuschläge und empfindliche Bußgelder.
In diesem Webseminar erfahren Sie, wann Sie für die Verwertung von künstlerischen oder publizistischen Leistungen Künstlersozialabgabe abführen müssen.
Was? Web-Seminar
Wann? Am 22.06.2022 von 9:00 – 12:00 Uhr
Dozent: Bernd Dondrup
Kosten: 149,- Euro zzgl. MwSt.